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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MedicalConnect e.K.

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Für Angebote, Lieferungen und Leistungen der MedicalConnect e.K. (zukünftig "MedicalConnect") gelten ausschließlich nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (zukünftig "Geschäftsbedingungen"); entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, MedicalConnect hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn MedicalConnect in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen und/oder Lieferungen vorbehaltlos ausführt.

1.2 MedicalConnect behält sich eine Änderung oder Neufassung dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich vor. Änderungen bzw. Neufassungen gelten mit deren Mitteilung an den Kunden als diesem gegenüber vereinbart.

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen MedicalConnect und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Vereinbarungen über die Aufhebung dieser Schriftform bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

1.4 Die Geschäftsbedingungen gelten gegenüber den Kunden, die als Ärzte, sowie medizinische Einrichtungen, wie z. B. Krankenhäusern und deren Rechtsträgern verstanden werden.

1.5 Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit den Kunden.

2. Reparaturen

2.1 Durch die Übersendung eines Reparaturgegenstandes an MedicalConnect erklärt sich der Kunde mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages für die erforderlichen Reparaturen einverstanden. Die Erstellung des Kostenvoranschlages erfolgt auf der Grundlage des nicht oder nur teildemontierten Reparaturgegenstandes. Der Kostenvoranschlag wird dem Kunden zur Entscheidung über die Auftragserteilung übermittelt.

2.2 MedicalConnect wird die Reparatur nach Eingang des durch den Kunden unterzeichneten Kostenvoranschlages/Reparaturauftrages durchführen. Werden bei der Reparatur weitere Mängel oder Mehraufwendungen festgestellt, wird dies dem Kunden schriftlich mitgeteilt und die Reparatur erst nach Erteilung einer schriftlichen Auftragserweiterung ausgeführt, sofern der geschätzte Kostenaufwand den bisherigen Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschreitet.

2.3 Entschließt sich der Kunde auf der Grundlage des übermittelten Kostenvoranschlages dazu, die Reparatur nicht durchzuführen, wird MedicalConnect dem Kunden auf der Basis von 1,5 Arbeitstunden für die Analyse und die Erstellung des Kostenvoranschlages eine Rechnung zzgl. Versandkosten stellen. MedicalConnect wird den nicht reparierten Gegenstand an den Kunden zurücksenden und rät in diesem Fall ausdrücklich von einer weiteren Verwendung ab. MedicalConnect haftet nicht für die Funktionsfähigkeit des nicht reparierten Gegenstandes.

2.4 MedicalConnect behält sich das Recht vor, für angeforderte Leihgeräte im Falle eines nicht zustandekommenden Reparaturauftrages eine Leihgebühr von € 60,00 pro Tag zzgl. Umsatzsteuer, gerechnet ab dem Tag der Versendung an den Kunden zu erheben.

3. Angebot - Vertragsschluss

3.1 Die Darstellung von Waren und Leistungen durch MedicalConnect beinhaltet kein bindendes Angebot. Es handelt sich um eine Aufforderung an den Kunden, MedicalConnect ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Im Übrigen sind Angebote von MedicalConnect bis zum Abschluss des Vertrages freibleibend.

3.2 Jede Bestellung eines Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.

3.3 Der Vertrag kommt zustande, sofern MedicalConnect dem Kunden binnen einer Frist von 3 Werktagen eine ausdrückliche Auftragsbestätigung übermittelt oder die bestellte Ware dem Kunden zusendet.

4. Preise - Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von MedicalConnect "ab Werk" ausschließlich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport; diese werden bei Anfall jeweils gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von MedicalConnect eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.3 Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist MedicalConnect berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. zu fordern.

4.5 MedicalConnect ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung bei Vertragsschluss zu verlangen. Darüber hinaus behält sich MedicalConnect vor, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in voller Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die die Forderung gefährdet wird.

4.6 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als dass seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Andere Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln dürfen unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln geltend gemacht werden.

5. Lieferzeit

5.1 MedicalConnect ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

5.2 Der Beginn einer von MedicalConnect angegebenen Frist für Lieferungen und Leistungen setzt die Klärung sämtlicher kaufmännischer und technischer Fragen zwischen MedicalConnect und dem Kunden sowie der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, sonstigen Beistellungen oder der Leistung einer Anzahlung voraus. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn MedicalConnect die Verzögerungen zu vertreten hat.

5.3 Die Frist für Lieferungen und Leistungen verlängert sich angemessen im Fall höherer Gewalt, insbesondere bei Naturereignissen, Maschinenschäden und sonstigen betrieblichen Störungen, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse und bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit dies von MedicalConnect nicht zu vertreten ist. Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund der vorbezeichneten Umstände unmöglich, so ist MedicalConnect berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von MedicalConnect schriftlich als solche bestätigt werden.

5.5 Im Übrigen hat der Kunde bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins schriftlich zunächst eine angemessene Nachrist von 6 Wochen zu setzen. Sollte die gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen, wird MedicalConnect Schadensersatz leisten, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MedicalConnect beruht. Weitere Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

6. Gefahrtragung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, hat der Kunde die Sachen auf eigene Gefahr und eigene Rechnung am Sitz von MedicalConnect abzuliefern sowie abzuholen, und zwar auch dann, wenn MedicalConnect für den Kunden die Beförderung durch ein Transportunternehmen veranlasst und die Beförderungskosten für den Kunden verauslagt. Der Transport ist regelmäßig bis zu einem Wert von Euro 500,00 versichert. Wünscht der Kunde eine höhere Versicherungssumme, muss dieses vor dem Transport gesondert vereinbart werden. Die mit der zu vereinbarenden Versicherungssumme einhergehenden höheren Transportkosten sind von dem Kunden zu erstatten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferten Gegenstände ("Vorbehaltsware") bleiben bis zur vollständigen Tilgung aller, auch künftiger, Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - Eigentum von MedicalConnect, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von MedicalConnect.

7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für MedicalConnect vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt unentgeltlich und ohne Verpflichtung für MedicalConnect. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, MedicalConnect nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt MedicalConnect das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt, wenn er sich das Eigentum an der Vorbehaltsware gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 7 vorbehält. Er tritt MedicalConnect hierzu bereits jetzt sämtliche Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt zur Sicherung aller, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. MedicalConnect nimmt diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MedicalConnect, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MedicalConnect verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dieses aber der Fall, kann MedicalConnect verlangen, dass der Kunde die ihr abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.5 Zu anderen als den in den Ziffern 7.2 und 7.4 genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt.

7.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MedicalConnect zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt Medical- Connect, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

7.7 Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstige Verfügungen und Eingriffe durch Dritte hat der Kunde Medical Connect unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, MedicalConnect umfassend zu unterstützen, um die Eigentumsrechte von MedicalConnect an der Vorbehaltsware zu schützen.

8. Mängelrüge

Der Kunde hat Lieferungen unverzüglich nach Eingang zur Feststellung von Fehlmengen und Schäden zu prüfen. Mängel können nur innerhalb einer Woche nach Eingang der Waren schriftlich geltend gemacht machen, es sei denn, es handelt sich um einen nicht offensichtlichen Mangel. Versteckte Mängel sowie die mangelhafte Ausführung von sonstigen Leistungen sind MedicalConnect unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mitzuteilen.

9. Mängelgewährleistung

9.1 Ein Mangel liegt nicht vor, soweit sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die vom Kunden erwartet werden konnte. Die Verwendbarkeit von Einmalprodukten beschränkt sich auf den ersten Gebrauch. Ferner liegt kein Sachmangel vor bei unsachgemäßem, übermäßigem oder ungeeignetem Gebrauch, bei der Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, bei natürlicher Abnutzung, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, bei Eigenreparatur oder fehlerhafter Inbetriebsetzung durch den Kunden, bei falscher Lagerung sowie bei Flüssigkeitsschäden. Subjektive Farbeindrücke bei der Endoskopie stellen für sich ebenfalls keinen Mangel an einem Videokamera-System/Video- Endoskop dar.

9.2 MedicalConnect behält sich vor, für die Reparatur und Grundüberholung von Endoskopen nicht ausschließlich Originalhersteller-Ersatzteile zu verwenden. Die von MedicalConnect verwendeten Ersatzteile sind auf die jeweiligen Gerätetypen abgestimmt. Ihre Verwendung stellt somit keinen Mangel dar.

9.3 Sofern ein von MedicalConnect zu vertretender Mangel an der Lieferung vorliegt und dieser rechtzeitig im Sinne von Ziffer 8 gerügt wurde, wird MedicalConnect nach eigener Wahl die Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder eine Ersatzlieferung vornehmen, sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

9.4. Im Falle der Nachbesserung kann der Kunde für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Liefergegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Medical Connect.

9.5 Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung 2 x fehlschlägt oder MedicalConnect eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt. Liegen die Voraussetzungen des Rücktritts vor, ist aber der Mangel nur unerheblich, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Ansonsten bleibt das Recht des Kunden auf Minderung des Vertragspreises ausgeschlossen.

9.6 Gebrauchte Liefergegenstände, wie Instrumente, Zubehör oder sonstige bereits benutzte Ware verkauft MedicalConnect ausschließlich als gebraucht wie besichtigt und geprüft. Die Mängelhaftung wird für diese gebrauchten Liefergegenstände vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffern 10 ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Gewährleistung für Komponenten, die im Rahmen der Reparatur an optischen Systemen erneuert wurden.

10. Haftung für Sachmängel

10.1 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe des Liefergegenstandes. Nimmt der Kunde den Liefergegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

10.2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 10.1, Satz 1 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von MedicalConnect, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

10.3. Hat MedicalConnect nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet MedicalConnect beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag MedicalConnect nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von MedicalConnect für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 10.2 entsprechend.

10.4. Unabhängig von einem Verschulden von MedicalConnect bleibt eine etwaige Haftung von MedicalConnect bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

11. Haftung für sonstige Schäden

11.1. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Ziffer 10 geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

11.2. Für Schadensersatzansprüche gegen Medical Connect gelten die Regelungen in Ziffer 10.3 und 10.4 entsprechend.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort

12.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Sollte der Rechtsstreit erstinstanzlich in die Zuständigkeit der Amtsgerichte entfallen, so wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vereinbart.

12.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von MedicalConnect Erfüllungsort.

13. Schlussbestimmungen



Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam oder durch undurchführbar sein, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen soll durch diejenige wirksame bzw. durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.